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Organische Chemie

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ANHANG - KOMBINATIONEN DER R-SÄTZE

    R14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.
    R15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase.
    R20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
    R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
    R20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
    R21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
    R23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
    R23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und bei Berührung mit der Haut.
    R23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
    R24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
    R26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung der Haut.
    R26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut.
    R26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken.
    R27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken.
    R36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane.
    R36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut.
    R36/38 Reizt die Augen und die Haut.
    R37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut.
    R39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
    R39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
    R39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
    R39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
    R39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
    R39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen.
    R39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
    R39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
    R39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
    R39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
    R40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.
    R40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut.
    R40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken.
    R40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut.
    R40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken.
    R42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
    R48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
    R48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
    R48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
    R48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr bei ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
    R48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
    R48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen.
    R48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut.
    R48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken.
    R48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut.
    R48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
    R48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken.
    R50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
    R51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
    R52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

    Achtung! N.n.gepr. Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff.
    Nach Paragraph 6(4) der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe, die nach Paragraph 5 Absatz des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen sind und deren Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, mit dem oben angegebenen Satz zu kennzeichnen. Daneben sind die schon bekannten Eigenschaften auf die übliche Weise (Gefahrsymbol; R/S-Sätze) anzugeben.
    Da die Anmeldung nach Paragraph 5 des Chemikaliengesetzes erst ab einer jährlichen Produktion von mindestens 1 Tonne erforderlich ist, können praktisch alle in der Hochschule zu Forschungszwecken erzeugten Chemikalien mit unbekanntem Gefährdungspotential mit diesem Satz gekennzeichnet werden. Es ist also nicht nötig, eigene Untersuchungen zur Gefährdungseinstufung anzustellen.


Organische Chemie Kompakt (Version 3.0), © CDCH Verlag, Hamburg, 2004.
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